Satzung
der Aktionsgemeinschaft Kaufbeuren e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Aktionsgemeinschaft Kaufbeuren e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Er hat seinen Sitz in Kaufbeuren und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Kaufbeuren und ihr Einzugsgebiet.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Kaufbeuren interessierte Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Kaufbeuren zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Kaufbeuren und deren Einzugsgebiet haben.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes oder durch Liquidation der Mitgliedsfirma. Der freiwillige Austritt erfolg durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Vorstand für Mitglieder maßgebend. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§4
Beiträge
1. Von Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§5
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand, bestehend aus fünf Vorstandsmitgliedern
2. Der stellvertretende Vorstand, bestehend aus fünf stellvertretenden Vorstandsmitgliedern
3. Die Mitgliederversammlung
Die Vereinigung mehrerer Vorstands- und stellvertretender Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, jeweils einem für:
a) Aktionen
b) Werbung / PR
c) Sachthemen
d) Finanzen
e) Mitglieder
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von allen fünf Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
3. Die Mitglieder des stellvertretenden Vorstandes haben jeweils den gleichen Aufgabenbereich wie die Mitglieder des Vorstandes und werden bei Verhinderung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes stellvertretend zu Sitzungen hinzugezogen. Sie haben dann volles Stimmrecht, jedoch ist eine Vertretung des Vereins nach außen durch sie nicht möglich.
4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes sowie eines stellvertretenden Vorstandsmit-gliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
§7
Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand und stellvertretende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Vorstandsbestellung im Amt.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Bei Bedarf werden die Mitglieder des stellvertretenden Vorstandes und eventuell weitere Mitglieder hinzugezogen. An Stelle einer Sitzung (Zusammenkunft) kann eine Beschlussfassung des Vorstandes auch in schriftlicher Form erfolgen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich ihre Stimme zu der Beschlussfassung abgegeben haben. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit sind entweder die Stimmen des fehlenden Vorstandsmitgliedes nachträglich schriftlich einzuholen, oder die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung, bzw. schriftliche Beschlussfassung zu verschieben.
§8
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von einem Fünftel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2. Die Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabrechnung des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des stellvertretenden Vorstandes sowie deren Abberufung
d) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderungen
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Zu Satzungsänderungen und zu Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
5. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie von einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§9
Fachausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins können durch den Vorstand Fachausschüsse gebildet werden, deren Bestehen zeitlich begrenzt werden kann.
§10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in §8, Ziffer 4, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dies der Stadt Kaufbeuren mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen dem Verkehrsverein Kaufbeuren für den Bereich Stadtmanagement zur Verfügung gestellt wird, damit es von diesem unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Stadt Kaufbeuren sowie dem allgemeinen Wohle der Stadt Kaufbeuren dienlich verwendet wird. Sollte eine Weitergabe des Vermögens an den Verkehrsverein Kaufbeuren für den Bereich Stadtmanagement nicht möglich sein, so muss die Stadt Kaufbeuren dieses direkt für die genannten Zwecke verwenden.
Kaufbeuren, 13.3.2002